Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide?

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Neueliebe123
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Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide?

Beitrag von Neueliebe123 »

Hallo ihr Lieben,
ich hätte da noch mal ein paar Fragen an euch. Ist jetzt ganz allgemein gefragt und soll auch gar nicht in wenns und warums ausarten..wenns geht:-)
Also meine Frau und ich sind nun seid ca. 1 1/2 Jahren getrennt. Wir haben 2 Kinder (6 u 2) die bei ihr Leben. Ich sehe die Kids so oft es möglich ist mit meinem Schichtdienst. Und sie übernachten auch regelmäßig bei mir. Seid anfang der trennung haben wir uns anfang des Monats einenplan gemacht wer wann die Kids hat und das lief bis auf ein paar Kleinigkeiten eigentlich auch immer sehr gut. Vor ein paar wochen hat meine noch Frau nun die Scheidung eingereicht und heute habe ich Post von ihrem Anwalt bekommen. Darin steht nun das meine Ex das Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragt. Muss ich dem eigentlich zustimmen? ISt es so das die Person bei der die Kinder hauptsächlich leben automatisch auch das ABR bekommt? Wir haben bede das gemeinsame Sorgerecht, warum nicht auch weiterhin das gemeinsame ABR? Was kann ich dagegen tun und mit wieviel erfolg ist zu rechnen das wir beide das ABR behalten und sie es nicht allein bekommt?

Dann würde mich mal interessieren ob es wohl sinn macht Gerichtskostenhilfe zu beantragen, da ich mir ja nun auch einen Anwalt nehmen werde. Ich habe ja auch nur noch meinen selbstbehalt von 1000 Euro. Hat da jemand erfahrung ob man die bekommt.

Danke schonmal für jede antwort!
Gruss
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Ansa
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Re: Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide?

Beitrag von Ansa »

Guten Morgen,

die Entscheidung das ABR dem Elternteil zu übertragen, bei dem die Kinder leben, ist im Grunde eine ProFormaEntscheidung.
Im engen Zusammenhang mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht steht die Regelung des § 1687 BGB, der die Entscheidungsbefugnisse der Eltern bei dem Vorliegen von gemeinsamen Sorgerecht bei Trennung der Eltern bzw. gerichtlicher Verteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes an ein Elternteil regelt. Demnach darf der Aufenthaltsbestimmungsberechtigte, bei dem das Kind lebt, alle Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine entscheiden. Das gemeinsame Sorgerecht findet nur noch Anwendung in Angelegenheiten, deren Regelungen für das Kind von erheblicher Bedeutung sind. Diese sind beispielsweise: Schulwechsel, Umschulung, Berufswahl, Wechsel des Kindes in ein Heim oder Internat, Taufe, schwere medizinische Eingriffe und Reisen kleiner Kinder in ihnen nicht vertraute Kulturkreise bei mehrstündigen Flügen. Als Angelegenheiten des täglichen Lebens dagegen gelten: Schulalltag, Anmeldung zu einem Nachhilfeunterricht oder Sportverein, Essensfragen, Fernsehkonsum, Kleidung, Umgang mit Freunden, Besuch von Sport- oder Kulturveranstaltungen, die gewöhnliche medizinische Versorgung, Taschengeld, Verwaltung üblicher Geldgeschenke durch Verwandte, Zustimmung nach § 110 BGB (Eigentumserwerb durch Verwendung von Taschengeld) und alle anderen häufig vorkommenden Situationen, die eine sorgerechtliche Entscheidung erfordern, deren Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes aber ohne Aufwand wieder abänderbar sind. Demgegenüber steht die Sorge für die Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung, die der Elternteil während der Zeiten alleine ausüben kann, in denen er Umgang mit dem Kind hat. Diese umfasst Entscheidungen über Ernährung, Bettzeiten, Arztbesuche bei akuten Erkrankungen, bei denen der andere Elternteil nicht erreicht werden kann, Besuche von und bei Freunden etc. während der Umgangszeiten. Damit ist grundsätzlich gewährleistet, dass die Eltern bei schwerwiegenden und irreparablen Entscheidungen gemeinsam zu entscheiden haben, bei den gewöhnlichen und wiederkehrenden Entscheidungen der Alltagssorgeberechtigte und für die alltäglichen Kleinigkeiten während der Umgangszeiten der umgangsberechtigte Elternteil ein Alleinentscheidungsrecht hat.
Die meisten glauben immer, das ABR regelt nur den Aufenthalt, aber im Grunde geht es, wie Du aus dem eingestellten Text lesen kannst, um viele andere Dinge, die durchaus Sinn machen.

Eltern entwickeln sich getrennt anders als zusammen lebend. Das bedeutet auch, das mitunter Uneineigkeiten auftreten, die dann jeder in seinem Rahmen lösen kann. Bei meinem Ex gibt es so ein seltsames Gleichheitsgebot, das alle meine Kinder einfordern, sprich, wenn er einer Tochter ein Eis ausgibt, legt er den anderen beiden das Geld für das Eis in eine Schachtel..... ich find`s total bekloppt uns die Mädels haben auch versucht, das bei mir einzufordern, aber ich ich hab mich erfolgreich gewehrt.

Überleg mal, ob Du wirklich einen eigenen Anwalt brauchst? Die meisten Dinge kann man allein regeln, ich hab bei meiner Scheidung nur einen Anwalt gehabt, weil wir alles andere schriftlich ausgearbeitet hatten und uns, zumindest damals, einig waren. Das spart ne Menge Kosten.

Liebe Grüße
Ansa
Sei zärtlich mit den Kindern, mitfühlend mit den Alten, nimm Anteil an denen, die sich anstrengen, sei sanftmütig mit den Schwachen und geduldig mit den Starken; denn eines Tages wirst Du dies alles gewesen sein. (nach C.W. Carver)
MarliJo

Re: Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide?

Beitrag von MarliJo »

Hallo neueliebe,

soweit ich weiß, wird das ABR per Gerichtsentscheid nur dann an einen Elternteil übertragen, wenn es dafür triftige Gründe gibt, unter Berücksichtigung des Kindeswohls.
An deiner Stelle würde ich mich zunächst ans JuA wenden (wird ohnehin mit einbezogen, wenn eine Einigung gerichtlich erziehlt werden muß) und darüber das Gespräch mit deiner Ex-Frau suchen, anstelle nun gleich einen Anwalt zu bemühen. Möglicherweise lässt sich bei einem Termin dort, einiges klären, weshalb deine Ex das ABR beantragt.
Meistens ist es schon so, wie Ansa es schrieb, nicht viel mehr als ein formeller Schritt, der auch Sinn machen kann.
Andererseits finde ich schon wichtig zu erfragen, was hinter der Bemühung der Mutter steckt,...zumal es ja bislang so war, dass ihr Eltern die Dinge das Kind betreffend, deiner Beschreibung nach, ganz gut miteinander regeln könnt.
Wichtig vielleicht zu wissen ist, dass sie mit der Übertragung des ABR's die Möglichkeit hat, ihren Wohnsitz zu wechseln und damit als hauptsächlich betreuender Elternteil das Kind mitziehen lassen kann, ohne dass sie dazu deine Zustimmung einholen müsste. Bis jetzt ginge es nur mit deiner Einwilligung.
Könnte so ein Umzug anstehen bei deiner Ex-Frau ?

Automatisch bekommt sie das ABR natürlich nicht, ihr müsst euch einigen ob ja oder nein. Wenn das nicht möglich ist, entscheidet das Gericht unter Anhörung der Eltern, des JuA und vielleicht der Kinder.
Wie gesagt, versuch mal ganz sachlich zu erfahren, warum sie gern das ABR hätte und dann schau mal weiter.

Alles Gute
MarliJo
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